Gewerbe An-, Um- oder Abmeldung (Gewerbeanzeige)

Selbstständige Gewerbetreibende sind verpflichtet,

- den Beginn der Tätigkeit,
- die Verlegung des Betriebes,
- die Veränderung oder Erweiterung der Tätigkeit,
- die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden und
- die Aufgabe des Betriebes

anzuzeigen.

Dies gilt sowohl für Hauptniederlassungen, als auch für Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen. Freiberufliche Tätigkeiten oder die Urproduktion sind hiervon ausgenommen.

Die Gewerbeanzeige hat gleichzeitig mit Beginn, Änderung oder Aufgabe des Gewerbes zu erfolgen.

Für jede An-, Um- oder Abmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € fällig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Diese Gewerbeanzeigen müssen nicht persönlich erfolgen.
Sie gelangen Opens internal link in current windowhier zur Gewerbeanzeige online (BayernID benötigt) oder zu den PDF-Formularen.

Sie brauchen grundsätzlich keinen Termin zur Gewerbemeldung vor Ort, besser erkundigen Sie sich aber vorab telefonisch, wann die Sachbearbeiter erreichbar sind.

 

Jede weitere Bescheinigung (Nachdruck Gewerbe An-, Um- oder Abmeldung) kostet 5,00 € Gebühr.

Veranstaltungen

Anzeigepflicht öffentliche Veranstaltung:

Nach § 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) hat, wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies der Gemeinde unter Angabe von Art, Ort und Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.

"Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Beispiele für Vergnügungen in diesem Sinne sind musikalische Darbietungen, Volksfeste, Tanzveranstaltungen, Faschingsbälle usw."

Sie können hierzu folgendes Formular verwenden: Initiates file downloadAnzeige einer öffentlichen Veranstaltung

Trotz der gesetzlichen Frist von einer Woche, wird gebeten, die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

Erlaubnispflicht:

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf einer Erlaubnis, wenn

Rechtsfolgen der Unterlassung:
Wird die Anzeige unterlassen oder die Erlaubnis nicht eingeholt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Kosten:
Die schriftliche Anzeige ist kostenlos. Wird die Anzeige nicht fristgemäß (eine Woche vor Veranstaltung) oder überhaupt nicht erstattet, so bedarf die Veranstaltung einer Erlaubnis der Gemeinde.
Werden Anordnungen für den Einzelfall getroffen und bedarf es einer förmlichen Entscheidung der Gemeindebehörde, so entstehen Kosten gem. dem gemeindlichen Kostenverzeichnis.
 

Vorübergehende Gaststättenerlaubnis

Wer nur kurzfristig aus besonderem Anlass an einem bestimmten Ort (z.B. Zeltveranstaltung) ein Gaststättengewerbe (Verkauf von alkoholischen Getränken) ausüben möchte, kann hier den Antrag auf Erlaubnis ausfüllen.

Wichtig: Der Verkauf von Speisen und alkoholfreien Getränken ist von der Genehmigungspflicht befreit. Das entbindet nicht von der Anzeigepflicht (Anzeige einer öffentlichen Vergnügung).

Antrag auf Gestattung zum Ausdrucken (PDF)

Online-Formular (mit und ohne eID)

 

Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung zu stellen.

Welche Gebühren fallen an? Grundsätzlich 30 € / Tag der Veranstaltung.

 

Leitfaden für Veranstalter:

Der Veranstalterleitfaden des Landratsamts Ostallgäu liefert Ihnen sämtliche Auskünfte und Informationen rund um die Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Sie finden den Leitfaden mit wertvollen Tipps hier: Veranstalter-Leitfaden Ostallgäu